1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dahlheim vom 07.12.2020

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dahlheim hat in seiner Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 1, 7 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dahlheim wird wie folgt geändert:

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten:

Absatz 1, Buchstabe d) wird wie folgt neu gefasst:

d) Rasengrabstätten:

1) Rasengrabstätten für Erdbestattungen

2) Urnenrasengrabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften:

Absatz 2, Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:

b) Auf Rasengräbern für Erdbestattungen sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Grabmale auf Rasenerdgräbern sind mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen, die niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen ist. Dies gilt auch für Grabplatten auf Rasenerdgräbern, sofern nicht eine entsprechende Fläche der Grabplatten als Mähkante von aufstehenden Einrichtungen für Mäharbeiten freigehalten wird. Die Bodenabdeckung durch eine Grabplatte ist in den Abmaßen von 70 cm Breite x 50 cm Länge bzw. durch eine Grabplatte mit aufgesetztem Grabmal in den Abmaßen von 70 cm Breite x 70 cm Länge einschließlich Mähkante zulässig. Ein Grabmal ist bis zu einer Höhe von 70 cm zulässig.

Die Grabplatte für Urnenrasengrabstätten muss die Inschrift: Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Grabplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen, etc. niedergelegt werden. Die Ortsgemeinde kann zwei Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen.

Für Grabplatten auf Rasenerdgräbern gilt dies entsprechend jedoch ist hier die Errichtung eines Grabmal mit Gestaltung gemäß § 17 Abs. (2) Buchstabe b) zulässig.

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätte:

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(5) Bei Rasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde.

Artikel 2:

Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dahlheim vom 25.06.2016 bleiben unberührt.

Artikel 3:

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dahlheim, 07.12.2020

Marco Jost, Ortsbürgermeister

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