Satzung der Ortsgemeinde

über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 24.02.2025

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, 175), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 19.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Dahlheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes und eine Hundesteuer nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Dahlheim.

§ 2

Hebesätze

Die Ortsgemeinde Dahlheim setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

1.für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) auf  —  313 %
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  769 %
2.für die Gewerbesteuer auf  —  410 %
der Steuermessbeträge.
3.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
– für den ersten Hund  —  72 €
– für den zweiten Hund  —  108 €
– für jeden weiteren Hund  —  180 €
– für jeden gefährlichen Hund  —  624 €

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Dahlheim, den 24.02.2025

Siegel

Marco Jost, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung – GemO – wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 24.02.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Loreley

Mike Weiland, Bürgermeister

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert